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Herxheim-West


Informationen zum wiederkehrenden Beitrag für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Herxheim in der Abrechnungseinheit „West“

Die Ortsgemeinde Herxheim erhebt gemäß §§ 2, 7 und 10a Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 in der derzeit geltenden Fassung, sowie der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen in den Abrechnungseinheiten „West“, „Ost“ und „Süd“ (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) der Ortsgemeinde Herxheim vom 01.12.2021 in der derzeit gültigen Fassung – nachfolgend ABS genannt - für die Erneuerung, die Erweiterung, den Umbau oder die Verbesserung von Verkehrsanlagen (öffentliche Straßen, Wege und Plätze) wiederkehrende Beiträge und Vorausleistungen hierauf.

Die Abrechnungseinheit „West“ wird gebildet von dem Ortsbereich westlich der Landesstraße L 542 (Offenbacher Straße, Oberhohlstraße, Holzgasse und Luitpoldstraße).

Der Gemeindeanteil für die Abrechnungseinheit „West“ beträgt 35 % (§ 5 ABS).

Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 14 ABS).

Gemäß § 4 ABS unterliegen der Beitragspflicht alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.

  • Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse.
  • Der Zuschlag je Vollgeschoß beträgt 10 %.
    Befindet sich das Grundstück im Bereich eines gültigen Bebauungsplanes, wird die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschoße zugrunde gelegt. Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. Ist ein Grundstück bereits bebaut und die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschoßzahl höher als die der näheren Umgebung, wird die tatsächlich verwirklichte Vollgeschoßzahl zugrunde gelegt.        
  • Befindet sich das Grundstück im Bereich eines gültigen Bebauungsplanes, so gilt die tatsächliche Grundstücksfläche.
  • Besteht kein Bebauungsplan und das Grundstück ist tiefer als 40 m, so wird es grundsätzlich nur bis zu dieser Tiefenbegrenzung berücksichtigt.

    Ausnahme:

    Ist das Grundstück tatsächlich tiefer bebaut als 40 m und handelt es sich dabei um eine beitragsrechtlich relevante Nutzung, so wird das Grundstück bis zur hinteren Grenze der Bebauung herangezogen.

 Wird das Grundstück gewerblich genutzt, wird ein Artzuschlag erhoben. Dieser beträgt 

  • 10 % der gewichteten Grundstücksfläche, wenn das Grundstück teilweise gewerblich genutzt wird;   
  • 20 % der gewichteten Grundstücksfläche, wenn das Grundstück ausschließlich gewerblich genutzt wird oder             

      wenn das Grundstück in einem Gewerbe- oder Industriegebiet liegt.


Weitere Informationen:

  • Ausbauprogramm für die Jahre 2020 – 2023 für die Abrechnungseinheit „West“

    Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von 4 Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit ermittelt.

    Im Investitionsprogramm der Ortsgemeinde Herxheim für die Abrechnungseinheit „West“ ist in den Jahren 2020 bis 2023 der Ausbau folgender Straßen vorgesehen:

    • Ausbau der Straße „Am Weißen Kreuz“;
    • Ausbau der Anton-Bruckner-Straße;
    • Ausbau der Beethovenstraße;
    • Ausbau der Franz-Schubert-Straße;
    • Ausbau der Mozartstraße;
    • Ausbau der Schillerstraße;
    • Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED in den vorgenannten Straßen;
    • Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED im Bereich des Bebauungsplanes „Am weißen Kreuz“.

     Nach Abzug des Gemeindeanteils in Höhe von 695.765 Euro ergeben sich umlegungsfähige Gesamtkosten in Höhe von 1.292.135 Euro für 4 Jahre. Somit werden jährlich 323.033,75 Euro auf die beitragspflichtigen Grundstücke umgelegt.

     Die Summe der beitragspflichtigen Flächen aller beitragspflichtigen Grundstücke wird im ersten Abrechnungszeitraum für die Jahre 2020 – 2023 auf 994.488,03 m² festgestellt und als Verteilungsfläche bezeichnet.

     Daraus errechnet sich (jährliche umlegungsfähige Kosten : Verteilungsfläche) ein jährlicher Beitragssatz von 0,324824 Euro/m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche.

     Nach Ablauf des Jahres 2023 erfolgt eine Endabrechnung auf der Grundlage des tatsächlich angefallenen beitragsfähigen Aufwands. Weicht der tatsächliche Aufwand vom geschätzten Aufwand ab, ist das Beitragsaufkommen des nächsten 4-Jahres-Zeitraums entsprechend auszugleichen (§ 10a Abs. 2 S.2 KAG).

  • Hinweis beim Wechsel des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers

    Beitragsschuldner für das ganze Jahr ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

    Dies bedeutet, dass während des Jahres keine Änderung oder Umschreibung des Beitragsbescheides erfolgen kann. Ab dem nächsten Jahr wird der wiederkehrende Beitrag von dem neuen Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer erhoben, sofern der Grundstücks- bzw. Wohnungsverkauf im Laufe des Jahres im Grundbuch eingetragen worden ist.

    Je nach vertraglicher Regelung im Kaufvertrag (privatrechtliche Vereinbarung) kann der wiederkehrende Beitrag anteilig von Käufer zurückgefordert werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Käufer die Ratenzahlungen (unter Angabe der Buchungs-Nummer) an die Verbandsgemeindekasse bezahlt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei nicht fristgerechter Zahlung die Mahnung und ggf. weitere Vollstreckungsmaßnahmen an den bisherigen Eigentümer gerichtet werden.

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