Öffentliche Bekanntmachung
der ordnungsbehördlichen Allgemeinverfügung
zum Weinfest in Rohrbach vom 9. Juni 2023 bis 12. Juni 2023
Aufgrund der
§§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), BS 2012-1, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl.
S. 516), und des § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in der Fassung vom 31. Oktober 1978 (GVBl. S. 695), BS 2012-1-2, zuletzt geändert durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Januar 2020 (GVBl. S. 29), sowie § 106 Abs. 1 Nr. 1 POG und der
§ 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), BS 2010-3, zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 487), in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154),
erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim – örtliche Ordnungsbehörde – folgende
Allgemeinverfügung:
- Anlässlich des Weinfestes in Rohrbach ist es verboten,
- ab Freitag, 9. Juni 2023, 18:00 Uhr, bis Samstag, 10. Juni 2023, 6:00 Uhr,
- ab Samstag, 10. Juni 2023, 18:00 Uhr bis Sonntag, 11. Juni 2023, 6:00 Uhr,
- ab Sonntag, 11. Juni 2023, 11:00 Uhr, bis Montag, 12. Juni 2023, 6:00 Uhr,
- ab Montag, 12. Juni 2023, 18:00 Uhr, bis Dienstag, 13. Juni 2023, 6:00 Uhr,
im in Satz 2 näher bezeichneten öffentlichen Raum Gläser und Flaschen mitzuführen
oder alkoholhaltige Getränke in anderen Behältnissen mitzuführen und/oder zu verzehren.
Das Verbot nach Satz 1 erstreckt sich auf folgende öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen:
- Auf der Höchst
- Brüsselweg
- Bahnhofstraße
- Billigheimer Straße
- Bei der Gernbrücke
- Eisgasse
- Hauptstraße
- Hintergasse
- Im Untern Teich - Insheimer Straße
- Kirchgasse
- Landauer Straße
- Mühlgasse
- Wendegasse
- Wüstgasse
- Wirtschaftsweg am Friedhof
- Wirtschaftsweg (Brodäckerweg)
2. Abweichend von Nr. 1 dürfen in der Hintergasse und dem gesperrten Teilbereich der Insheimer Straße Gläser und Flaschen sowie alkoholische Getränke aus den gaststättenrechtlich konzessionierten Ausschankstellen mitgeführt bzw. verzehrt werden.
3. Ausgenommen von dem Verbot nach Nr. 1 ist weiter das Mitführen von geschlossenen Glasgebinden durch Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben.
4. In jedem Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Nr. 1 werden die Gläser und Flaschen sowie die alkoholischen Getränke beschlagnahmt oder vernichtet.
5. Die örtliche Ordnungsbehörde behält sich vor, bei Verstößen oder bei sonstigen Änderungen der Gefahrenlage, weitergehende Anordnungen zu treffen.
6. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse angeordnet.
7. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
Begründung:
Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist eine Begründung nicht notwendig, wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben wird. Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann in der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Zimmer 1.04, Obere Hauptstr. 2, 76863 Herxheim, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstraße 2, 76863 Herxheim oder elektronisch gemäß § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz erhoben werden.
Hinweis:
Die Allgemeinverfügung wurde auch im Internet unter www.vg-herxheim.de veröffentlicht.
Herxheim, den 23.05.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
Hedi Braun
Bürgermeisterin