Öffentliche Bekanntmachung
Dritte Satzung
zur Änderung
der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung
für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr
der Verbandsgemeinde Herxheim
vom 4. Juli 2025
Der Verbandsgemeinderat Herxheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475), BS 2020-1, der §§ 10, 15 Abs. 2 und 55 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vom 17.06.2025 (GVBl. S. 171), BS 213-50, sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. S. 62), BS 610-10, und hinsichtlich § 8a dieser Satzung des § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 03.12.1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473), BS 2013-1, - in den jeweils gültigen Fassungen - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Herxheim vom 20.09.2021, öffentlich bekannt gemacht im Mitteilungsblatt – Amtsblatt – der Verbandsgemeinde Herxheim Nr. 38/2021 vom 24.09.2021, zuletzt geändert durch Satzung vom 01.03.2024, öffentlich bekanntgemacht im Mitteilungsblatt – Amtsblatt – der Verbandsgemeinde Herxheim Nr. 10/2024 vom 08.03.2024, wird wie folgt geändert:
- § 5 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„Stundensätze nach der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor1;“ - Zu § 5 Abs. 4 wird folgende Fußnote eingefügt:
„1Die Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge vom 30.05.2025 (GVBl. S. 167) ist am 12.06.2025 in Kraft getreten; sie ist in der jeweils geltenden Fassung anwendbar.“ - In Nummer 1.1 der Anlage zu § 5 Abs. 1 wird die Angabe „35,22“ durch die Angabe „38,59“ ersetzt.
- Aufgrund des Inkrafttretens des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vom 17.06.2025 ergeben sich nachfolgende Folgeänderungen in der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Herxheim:
- In der Eingangsformel und in § 7 wird jeweils
die Angabe „§ 8 Abs. 3“ durch „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.
- In § 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 15 Abs. 1“ ersetzt.
- In der Eingangsformel und in § 6 Abs. 1 wird
jeweils die Angabe „§§ 33 und 36“ durch die Angabe „§§ 10 und 55“ ersetzt.
- In § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 33“
durch die Angabe „§ 10“ ersetzt.
- In § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Absätze 1,
2, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 36“ durch die Angabe „§ 55“ ersetzt.
- In § 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 24 Abs. 2“ ersetzt.
- In § 5 Abs. 7 Nr. 2 wird die Angabe „§ 30“
durch die Angabe „§ 46“ ersetzt.
- In der Eingangsformel und in § 7 wird jeweils
die Angabe „§ 8 Abs. 3“ durch „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
ausgefertigt:
Herxheim, den 04.07.2025
Christian Sommer
Bürgermeister
Hinweis:
Hiermit wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, 76863 Herxheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Herxheim, den 04.07.2025
Christian Sommer
Bürgermeister
Veröffentlicht am: 07.07.2025