Auszug aus dem Flächennutzungsplan der VG

Wirtschaft

Mit unseren Ortsgemeinden gelten wir als eines der wichtigsten mittelständischen Zentren unseres Landkreises.

Handwerkerparkausweis

Informationsblatt der Metropolregion Rhein-Neckar

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Antragsformular zum Handwerkerparkausweis

Der Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar soll Handwerksbetrieben, vor allem wenn sie häufig an unterschiedlichen Einsatzorten in der Region tätig sind, das Arbeiten erleichtern. Künftig müssen die Betriebe nicht mehr für jeden Ort eine eigene Ausnahmegenehmigung zum Parken im öffentlichen Raum beantragen, sondern können den gebietsübergreifenden Handwerkerparkausweis nutzen.


1. Geltungsbereich:
Der Handwerkerparkausweis wird seit 2008 in allen Landkreisen und kreisfreien Städten der Metropolregion Rhein-Neckar anerkannt. Dies sind:
Der Kreis Bergstraße, die Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim und Südliche Weinstraße, der Neckar-Odenwald-Kreis, der Rhein-Neckar-Kreis und der Rhein-Pfalz-Kreis sowie die kreisfreien Städte Frankenthal, Heidelberg, Landau, Ludwigshafen, Mannheim, Neustadt, Speyer und Worms.
Ab dem 1. Januar 2011 kann er auch im Gültigkeitsbereich des Handwerkerparkausweises der TechnologieRegion Karlsruhe verwendet werden. Dies ist in den Städten und Gemeinden der Landkreise Karlsruhe und Rastatt sowie der Stadt Karlsruhe und der Stadt Baden-Baden (Im Kernstadtbereich von Baden-Baden sind spezifische Parkregelungen zu beachten. Bei der Wilhelmsbrücke und auf dem Marktplatz gibt es Handwerkerplätze. Handwerksbetriebe erhalten über die Kreishandwerkerschaft einen Schlüssel zur Benutzung dieser Plätze. Weitere Informationen unter: www.khs-bad.de/handwerkerparkplatz.php).

2. Antragsberechtigte:
Den Handwerkerparkausweis MRN können Betriebe beantragen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • der Betriebssitz muss innerhalb der Metropolregion Rhein-Neckar liegen;
  • der Betrieb muss entweder bei der HWK oder der IHK gemeldet sein;
  • der Betrieb muss eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, für die ein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt wird;
  • die hierbei eingesetzten Fahrzeuge dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t nicht überschreiten und müssen sich als Service- oder Werkstattwagen bzw. für Material- und Werkzeugtransporte eignen.

3. Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung:
Anträge sind bei der für den Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Die Antragsstellung kann persönlich, per Fax oder per Brief erfolgen.

4. einzureichende Antragsunterlagen:

  • Antrag,
  • Kopie der Handwerkskarte oder Kopie der Gewerbeanmeldung sowie
  • Kopie der Kfz.-Scheine.

5. Berechtigungsumfang:
Mit dem Handwerkerparkausweis MRN kann ein Betrieb seinen Service- oder Werkstattwagen werktags für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

  • im eingeschränkten Haltverbot (Verkehrszeichen 286 StVO);
  • in Haltverbotszonen (VZ 290 StVO) auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen;
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen;
  • an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Gebühr;
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer;
  • auf Bewohnerparkplätzen (VZ 286 / 290 / 314 StVO mit entsprechenden Zusatzzeichen).

Die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung werden durch die Ausnahmegenehmigung nicht außer Kraft gesetzt.

Das Parken in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen oder im Bereich der Betriebsstätte ist mit dem Handwerkerparkausweis MRN nicht möglich. Wird eine Ausnahmegenehmigung für die Fußgängerzone benötigt, ist eine gesonderte Antragsstellung vor Ort erforderlich.

6. Übertragbarkeit der Genehmigung:
Um einen flexiblen Einsatz durch die Betriebe zu ermöglichen, kann der Handwerkerparkausweis MRN für drei Fahrzeuge alternativ erteilt werden. Er gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist.

7. Gültigkeitsdauer:
Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr ab Ausstellungsdatum.

8. Vorbehalt des Widerrufs:
Der Handwerkerparkausweis MRN wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Er kann insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder bei missbräuchlicher Verwendung widerrufen werden.

9. Verwaltungsgebühren:
Die Verwaltungsgebühr beträgt 150,00 EUR.

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