Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung am 28.01.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
- im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.298.470,00 | Euro |
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.763.137,00 | Euro |
der Jahresüberschuss auf | 535.333,00 | Euro |
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 429.565,00 | Euro |
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.252.900,00 | Euro |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 946.230,00 | Euro |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.306.670,00 | Euro |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -1.763.137,00 | Euro |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 2.500.000 €.
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Keine Sondervermögen vorhanden.
§ 6 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind in der Hebesatzsatzung vom 09.12.2024 festgesetzt. Sie betragen nachrichtlich:
- Grundsteuer A auf 345 v.H.
- Grundsteuer B auf 465 v.H.
- Gewerbesteuer auf 400 v.H.
Hundesteuer
Die Hundesteuersätze sind in der Hundesteuersatzung festgelegt.
§ 7 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen werden nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) festgesetzt.
§ 8 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals für das Jahr 2021 beträgt 3.089.518,22 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 2.969.416,78 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 3.030.400,54 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 3.124.085,51 Euro.
§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.
§ 10 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
§ 11 Altersteilzeit
Es erfolgt keine Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
76863 Herxheimweyher, den 12.03.2026
gez.
Dr. Markus Müller
Ortsbürgermeister
Hinweis:
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.01.2026 die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 der Ortsgemeinde Herxheimweyher beschlossen.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan wurde der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße mit Schreiben vom 29.01.2026 vorgelegt. Die Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 95 Abs. 4 Gemeindeordnung erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde wurden mit Schreiben vom 27.02.2026 erteilt. Gegen den Stellenplan werden keine rechtlichen Bedenken erhoben. Die Haushalts- und Finanzlage der Ortsgemeinde Herxheimweyher ist derzeit als geordnet anzusehen. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan liegt in der Zeit von
16.03.2026 bis einschließlich 26.03.2026
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstraße 2, 76863 Herxheim, öffentlich aus.
Eine persönliche Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist nach vorheriger terminlicher Absprache unter der Tel. Nr. 07276-501 203 oder per E-Mail: s.heim-scherrer@herxheim.de möglich.
Es wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung auf folgendes hingewiesen:
Die Satzung gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, auch wenn Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung verletzt wurden.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand nach Ziffer 2 die Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
76863 Herxheimweyher, 13.03.2026
gez.
Dr. Markus Müller
Ortsbürgermeister
Veröffentlicht am 13.03.2026.
