Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 04.02.2026 die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 der Ortsgemeinde Insheim beschlossen.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan wurde der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße mit Schreiben vom 06.02.2026 vorgelegt.
Diese teilt mit Schreiben vom 02.04.2026 mit, dass
- sowohl der Ergebnishaushalt, als auch der Finanzhaushalt 2026 ausgeglichen sind und eine freie Finanzspitze vorhanden ist. Um den künftigen Kreditbedarf so gering wie möglich zu halten, sollte jedoch die Rückführung der Verschuldung in den Folgejahren oberstes Gebot sein.
- die in der Haushaltssatzung ausgewiesenen Kredite für die Ortsgemeinde Insheim zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe 1.450.000 € von kommunalaufsichtlich genehmigt wurden.
- der in der Haushaltssatzung ausgewiesene Höchstbetrag der Liquiditätskredite (Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse) in Höhe von 3.000.000,00 € kommunalaufsichtlich genehmigt wird.
- in Bezug auf den Stellenplan keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden.
Weitere genehmigungspflichtige Teile enthält die Haushaltssatzung nicht.
Die Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan liegt in der Zeit von
13.04.2026 bis einschließlich 23.04.2026
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstraße 2, 76863 Herxheim, öffentlich aus.
Eine persönliche Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist nach vorheriger terminlicher Absprache unter der Tel. Nr. 07276-501 202 oder per Email: n.derichs@herxheim.de möglich.
Es wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung auf folgendes hingewiesen:
Die Satzung gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, auch wenn Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung verletzt wurden.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand nach Ziffer 2 die Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
76865 Insheim, 07.04.2026
gez.
Tanja Treiling
Ortsbürgermeisterin
Veröffentlicht am 07.04.2026.
