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Verwaltung|Politik

Verordnung


Aufgrund

des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351), BS 8050-3, geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 461), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Nr. 3.9 der Anlage zu der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ArbSchZuVO) vom 24. April 2012 (GVBl. S. 147), BS 8053-3, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2020 (GVBl. S. 75), wird von der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim verordnet:

 

§ 1

Im Jahr 2026 dürfen die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Herxheim (ohne Ortsbezirk Hayna)

  • am Sonntag, den 31. Mai 2026 (Erdbeermarkt),
  • am Sonntag, den 21. Juni 2026 (deutsch-französischer Bauernmarkt),
  • am Sonntag, den 18. Oktober 2026 (St. Gallusmarkt) und
  • am Sonntag, den 29. November 2026 (Adventsmarkt),

jeweils in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, geöffnet sein.

§ 2

Zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird auf § 13 LadöffnG verwiesen; im Übrigen sind das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz zu beachten.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der jeweils am verkaufsoffenen Sonntag gemäß § 1 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen. Satz 1 findet auf pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Apotheken keine Anwendung.

§ 4

  1. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 erster Halbsatz und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.
  2. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet werden.
  3. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für schwangere oder stillende Frauen an Sonntagen können als Ordnungswidrigkeit nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet werden.
    Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet werden.

 

§ 5

Diese Verordnung tritt am 01. Mai 2026 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

 

Herxheim, den 26. Februar 2026

Verbandsgemeindeverwaltung

 

 

Christian Sommer

Bürgermeister