Gemäß § 51 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 1 des Landesgesetzes über die Zustellung in der Verwaltung (LVwZG) i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) wird über das Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim vom 16.06.2026, Az.: 934149 an
Herr Ruven Recknagel
zuletzt wohnhaft
Insheimer Str. 12, 76865 Rohrbach
derzeitiger Aufenthalt unbekannt,
benachrichtigt.
Das v.g. Schreiben vom 16.06.2026, betreffend einen Bußgeldbescheid nach § 65 OWiG, kann in der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstr. 2, Rathaus, Zimmer: 1.05, 76863 Herxheim während der Öffnungszeiten (montags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, dienstags und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr), in der Zeit vom
16.06.2026 bis 30.06.2026
eingesehen und abgeholt werden.
Der Bescheid ist an dem Tage als zugestellt anzusehen, an dem seit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser öffentlichen Zustellung zwei Wochen verstrichen sind und es werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können (§ 1 LVwZG i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 6 VwZG).
Herxheim, den 16.06.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
Klaus Knoll
Verbandsgemeindeverwaltungsrat
