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Insheim


Informationen zum wiederkehrenden Beitrag für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Insheim

Die Ortsgemeinde Insheim erhebt gemäß §§ 2, 7 und 10a Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 in der derzeit geltenden Fassung, sowie der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) der Ortsgemeinde Insheim vom 02.12.2021 in der derzeit gültigen Fassung – nachfolgend ABS genannt - für die Erneuerung, die Erweiterung, den Umbau oder die Verbesserung von Verkehrsanlagen (öffentliche Straßen, Wege und Plätze) wiederkehrende Beiträge und Vorausleistungen hierauf.

Sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes Insheim bilden als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebietes (Abrechnungseinheit).

Der Gemeindeanteil beträgt  35 % (§ 5 ABS).

 Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 14 ABS).

 Gemäß § 4 ABS unterliegen der Beitragspflicht alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.

  • Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse.
  • Unabhängig von der tatsächlich vorhandenen Anzahl der Vollgeschosse (also auch bei nur einem Vollgeschoss) beträgt der Zuschlag für die ersten beiden Vollgeschoße einheitlich 20 %. Für jedes weitere Vollgeschoß erhöht sich der Zuschlag um 10 %. 
  • Befindet sich das Grundstück im Bereich eines gültigen Bebauungsplanes, so gilt die tatsächliche Grundstücksfläche.
  • Besteht kein Bebauungsplan und das Grundstück ist tiefer als 40 m, so wird es grundsätzlich nur bis zu dieser Tiefenbegrenzung berücksichtigt.

    Ausnahme:

    Ist das Grundstück tatsächlich tiefer bebaut als 40 m und handelt es sich dabei um eine beitragsrechtlich relevante Nutzung, so wird das Grundstück bis zur hinteren Grenze der Bebauung herangezogen.


Wird das Grundstück gewerblich genutzt, wird ein Artzuschlag erhoben. Dieser beträgt

  • 10 % der gewichteten Grundstücksfläche, wenn das Grundstück teilweise gewerblich genutzt wird;   
  • 20 % der gewichteten Grundstücksfläche, wenn das Grundstück ausschließlich gewerblich genutzt wird oder wenn das Grundstück in einem Gewerbe- oder Industriegebiet liegt.

Weitere Informationen:

  • Ausbauprogramm für die Jahre 2020 - 2022

    Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von 3 Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit ermittelt.

     Im Investitionsprogramm der Ortsgemeinde Insheim ist in den Jahren 2020 bis 2022 der Ausbau folgender Straßen vorgesehen:

    • Ausbau der Kardinal-Wendel-Straße (Teilstück von Bodelschwinghstraße bis Spitzengasse);
    • Ausbau der Bodelschwinghstraße (Teilstück von Offenbacher Straße und neuem Teil der Bodelschwinghstraße);
    • Ausbau der Ringstraße;

    Die Kalkulation des 2. Ausbauprogrammes beinhaltet weiterhin die Restkosten für Schlussrechnungen von Straßen aus dem 1. Bauprogramm.

    Nach Abzug des Gemeindeanteils in Höhe von 316.050 Euro und nach Abzug der Überdeckung aus dem 1. Ausbauprogramm in Höhe von 98.215 €uro ergeben sich
    umlegungsfähige Gesamtkosten in Höhe von 488.735 Euro für 3 Jahre. Somit werden jährlich 162.910 Euro auf die beitragspflichtigen Grundstücke umgelegt.

    Die Summe der beitragspflichtigen Flächen aller beitragspflichtigen Grundstücke wird im zweiten Abrechnungs-zeitraum für die Jahre 2020 – 2022 auf 548.551,62 m² festgestellt und als Verteilungsfläche bezeichnet.

     Daraus errechnet sich (jährliche umlegungsfähige Kosten : Verteilungsfläche) ein jährlicher Beitragssatz von 0,296982 Euro/m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche.

     Nach Ablauf des Jahres 2022 erfolgt eine Endabrechnung auf der Grundlage des tatsächlich angefallenen beitragsfähigen Aufwands. Weicht der tatsächliche Aufwand vom geschätzten Aufwand ab, ist das Beitragsaufkommen des nächsten 3-Jahres-Zeitraums entsprechend auszugleichen (§ 10a Abs. 2 S.2 KAG).

  • Ausbauprogramm für die Jahre 2023 - 2025

    Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von 3 Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit ermittelt.

     Im Investitionsprogramm der Ortsgemeinde Insheim ist in den Jahren 2023 bis 2025 der Ausbau folgender Straßen vorgesehen:

    • Ausbau der Gehwege in der Hauptstraße;
    • Ausbau der Ringstraße (Übernahme aus dem 2. Ausbauprogramm);
    • Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED (69 Leuchtkörper);

    Die Kalkulation des 3. Ausbauprogrammes beinhaltet weiterhin die Restzahlungen aus dem 2. Bauprogramm (insbes. für den Ausbau der Bodelschwinghstraße).

    Nach Abzug des Gemeindeanteils in Höhe von 557.048,52 Euro und nach Abzug der Überdeckung aus dem 2. Ausbauprogramm in Höhe von 434.122,53 €uro ergeben sich
    umlegungsfähige Gesamtkosten in Höhe von 600.396,15 Euro für 3 Jahre. Somit werden jährlich 200.132,05 Euro auf die beitragspflichtigen Grundstücke umgelegt.

    Die Summe der beitragspflichtigen Flächen aller beitragspflichtigen Grundstücke wird im dritten Abrechnungszeitraum für die Jahre 2023 – 2025 auf 555.250 m² festgestellt und als Verteilungsfläche bezeichnet.

    Daraus errechnet sich (jährliche umlegungsfähige Kosten : Verteilungsfläche) ein jährlicher Beitragssatz von 0,360436 Euro/m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche.

    Nach Ablauf des Jahres 2025 erfolgt eine Endabrechnung auf der Grundlage des tatsächlich angefallenen beitragsfähigen Aufwands. Weicht der tatsächliche Aufwand vom geschätzten Aufwand ab, ist das Beitragsaufkommen des nächsten 3-Jahres-Zeitraums entsprechend auszugleichen (§ 10a Abs. 2 S.2 KAG).

  • Hinweis beim Wechsel des Grundstücks- der Wohnungseigentümers

    Beitragsschuldner für das ganze Jahr ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

    Dies bedeutet, dass während des Jahres keine Änderung oder Umschreibung des Beitragsbescheides erfolgen kann. Ab dem nächsten Jahr wird der wiederkehrende Beitrag von dem neuen Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer erhoben, sofern der Grundstücks- bzw. Wohnungsverkauf im Laufe des Jahres im Grundbuch eingetragen worden ist.

     Je nach vertraglicher Regelung im Kaufvertrag (privatrechtliche Vereinbarung) kann der wiederkehrende Beitrag anteilig von Käufer zurückgefordert werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Käufer die Ratenzahlungen (unter Angabe der Buchungs-Nummer) an die Verbandsgemeindekasse bezahlt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei nicht fristgerechter Zahlung die Mahnung und ggf. weitere Vollstreckungsmaßnahmen an den bisherigen Eigentümer gerichtet werden.

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